AGB`s

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen der LEWO BAU Montageservice gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit natürliche Personen ohne dass diesen eine gewerbliche Tätigkeit zugeordnet werden kann, sowohl auch juristische und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit.

(2) Die AVML gelten insbesondere für den Verkauf, die Lieferung, die Montage und die Lieferbedingungen von Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und weiterem Zubehör. Die AVMLB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf, die Lieferung, die Montage von Photovoltaik-Anlagen mit demselben Käufer, ohne dass in jedem künftigen Fall erneut darauf hingewiesen werden muss. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen die zwischen den Parteien getroffen werden schriftlich festgehalten.

(3) Die AVMLB gelten ausschließlich. Abweichungen oder Ergänzungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Käufer werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Firma LEWO BAU Montageservice ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(4) Die Mitarbeiter der LEWO BAU Montageservice haben keine Vollmacht, Willenserklärungen oder Beschaffenheitsbeschreibungen abzugeben.

(5) Nebenabreden und abweichende Absprachen zwischen den Parteien haben nur schriftlich ihre Gültigkeit.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von dem Käufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der LEWO BAU Montageservice sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt solange der Vorrat reicht es sei denn dass wir diese explizit als verbindlich bezeichnet haben. Die Darstellung der Wirtschaftlichkeit der Anlage haben beispielhaften Charakter und dient als Modellrechnung. Die Angabe von steuerlichen Veränderungen, Sonneneinstrahlung und Marktzinsen sind unverbindlich und freibleibend. Hierzu empfehlen wir einen Berater der Bank und Fachmann für Steuern zu Rate zu ziehen.

(2) Eine schriftliche Bestellung der Photovoltaik-Anlage ist ein auf dessen Verkauf und Montage gerichtetes, verbindliches Vertragsangebot des Käufers.

 

 

(3) Die Firma LEWO BAU Montageservice kann das Angebot des Käufers innerhalb einer Frist von 14 Tagen annehmen, diese erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Gibt der LEWO BAU Montageservice ein verbindliches Angebot in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung ab, kommt der Vertrag mit dessen Inhalt zustande, wenn der Käufer die Bestätigung unterschreibt. Die Weitergabe aller Unterlagen wie Beispielrechnungen, Verträge, Zeichnungen an Dritte bedarf einer schriftlichen Zustimmung der LEWO BAU Montageservice.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Eine eventuelle Lieferfrist wird individuell vereinbart und in der Auftragsbestätigung angegeben. Diese gilt als unverbindlich sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde. Zu einer Teillieferung der Anlage ist die Firma LEWO BAU Montageservice berechtigt sofern es für den Käufer zumutbar ist.

(2) Sofern die Firma LEWO BAU Montageservice Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Firma LEWO BAU Montageservice berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer der Firma LEWO BAU Montageservice.

(3) Der Käufer ist berechtigt von dem Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungsvertrag zurückzutreten, falls die Firma LEWO BAU Montageservice eine verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhält oder wenn sie aus einem anderen Grund in Verzug gerät, der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat und sie diese Frist hat verstreichen lassen.

(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Erfüllungsort für die Übergabe der Photovoltaik-Anlagen ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, der Montage- und Installationsort.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit deren Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Sofern die Montage der Anlage vereinbart ist, wird die Abnahme nur für diese Arbeiten Maßgebend.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Firma LEWO BAU Montageservice berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.

(2) Fehlt es an einer individuellen Vereinbarung oder gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Bei Mängelrügen, oder Ansprüche seitens des Käufers gegenüber der Firma LEWO BAU Montageservice werden erst anerkannt sobald diese rechtskräftig sind. Zur Ausübung des Zurückhaltungsrechts bis dahin, ist der Kunde nicht befugt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich die Firma LEWO BAU Montageservice das Eigentum an den verkauften Photovoltaik-Anlagen, das heißt den Photovoltaikmodulen, den Wechselrichtern und dem weiteren Zubehör, vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Photovoltaik-Anlagen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

(3) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, und hat die Firma LEWO BAU Montageservice dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt oder ist eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Photovoltaik-Anlage auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Käufers

(1) Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich,

• alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen für die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen, es sei denn, dass diese Leistung im Vertrag anderes vereinbart ist.

• die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu schaffen; bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen, es sei denn, dass diese Leistungen im Vertrag anderes vereinbart ist.

• rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Die Firma LEWO BAU Montageservice erteilt diesbezüglich grundsätzlich keine Beratung. Dem Käufer wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.

• rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen hat. Die LEWO BAU Montageservice erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Käufer, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist die Montage der Photovoltaik-Anlage vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass

• ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht

• der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.

 

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage für eine Mängelhaftung bietet vor allem eine über die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene Vereinbarung.

(3) Soweit eine bestimmte Modulleistungsklasse (Nennleistung des Moduls) vereinbart wurde, so stellt die Lieferung eines Moduls, das einer geringfügig niedrigeren Leistungsklasse angehört, keinen Mangel dar, wenn die Lieferung darauf beruht, dass der Hersteller nicht in der Lage ist, das Modul der vereinbarten Klasse zu liefern. Für den Fall, dass ein Modul, das einer niedrigeren Leistungsklasse angehört, geliefert wird, wird das Modul den für die niedrigere Leistungsklasse geltenden Preisen gemäß in Rechnung gestellt.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Firma LEWO BAU Montageservice keine Haftung.

(4) Soweit der Käufer Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist die Firma LEWO BAU Montageservice hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend genannte Untersuchung bzw. Mängel- anzeige, ist die Haftung der Firma LEWO BAU Montageservice für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Firma LEWO BAU Montageservice wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht der Firma LEWO BAU Montageservice, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Die Firma LEWO BAU Montageservice ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. (7) Der Käufer hat der Firma LEWO BAU Montageservice die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die Firma LEWO BAU Montageservice, sofern ein Mangel vorliegt.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer der- artigen Selbstvornahme ist die Firma LEWO BAU Montageservice unverzüglich, nach Möglichkeit vor- her schriftlich zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Firma LEWO BAU Montageservice berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

(11) Die Firma LEWO BAU Montageservice haftet nicht für von dem Hersteller der jeweiligen Komponente der Photovoltaik-Anlage, das heißt für Photovoltaikmodule, Wechselrichter und weiteres Zubehör, abgegebene Garantien und gibt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab. Dennoch abgegebene Garantien und Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9 Sonstige Haftung; Höhere Gewalt(1) Soweit sich aus diesen AVLMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Firma LEWO BAU Montage service bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Firma LEWO BAU Montageservice haftet nur für von ihr pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf - in diesem Fall ist die Haftung der Firma LEWO BAU Montageservice jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt -, oder für Schäden die Firma LEWO BAU Montageservice vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Firma LEWO BAU Montageservice einen Mangel arglistig verschwiegen oder

eine Garantie für die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage übernommen hat.

(4)Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien sowohl die Firma LEWO BAU Montageservice als auch den Käufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(6) Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der entsprechend den vorstehenden Absätzen beschränkt.

 

§ 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AVMLB nichts anderes bestimmen.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.

(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 9 Abs. 2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(4) Soweit wir dem Käufer gem. § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für gleichzeitig bestehende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.

(5) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 11 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann im Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Firma LEWO BAU Montageservice. Die Firma LEWO BAU Montageservice ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben ansonsten ist der Gerichtstand Memmingen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AVMLB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder Teilweise unwirksame Regelung, soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

Hiermit bestätige ich die AVLMB der Firma LEWO BAU Montageservice gelesen zu haben.

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